OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.04.2015
10 UF 235/14
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6; VersAusglG § 7 Abs. 1; BGB § 127a;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 323/13

Wirksamkeit einer gem. § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich bestätigten Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 10 UF 235/14

DRsp Nr. 2015/7916

Wirksamkeit einer gem. § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich bestätigten Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

Im Verfahren über den Versorgungsausgleich kann ein schriftlich geschlossener Vergleich, dessen Zustandekommen das Gericht gem. § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO festgestellt hat, zu einem formwirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26. November 2014 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II der Beschlussformel) teilweise (Anrecht der Ehefrau bei der weiteren Beteiligten zu 2.) abgeändert.

Ein Wertausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der ... Lebensversicherung AG zur Versicherungsnummer ... findet nicht statt.

Im Übrigen (Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 1.) bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich, die allerdings, soweit es die Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung B... - Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) betrifft, dahin berichtigt wird, dass die Anrechte auf das Konto der Antragsgegnerin zur Versicherungsnummer ... übertragen werden.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.