Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26. November 2014 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II der Beschlussformel) teilweise (Anrecht der Ehefrau bei der weiteren Beteiligten zu 2.) abgeändert.
Ein Wertausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der ... Lebensversicherung AG zur Versicherungsnummer ... findet nicht statt.
Im Übrigen (Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 1.) bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich, die allerdings, soweit es die Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung B... - Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) betrifft, dahin berichtigt wird, dass die Anrechte auf das Konto der Antragsgegnerin zur Versicherungsnummer ... übertragen werden.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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