OLG Köln - Beschluss vom 02.04.2019
10 UF 26/19
Normen:
BGB § 138; BGB § 242; BGB a.F. § 1587o Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1689
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 225 F 13/18

Wirksamkeit einer ursprünglich genehmigungsbedürftigen Vereinbarung zum VersorgungsaugleichWirksamkeit des Verzichts auf den Versorgungsausgleich bei späterer Behauptung nicht ausreichender Deutschkenntnisse

OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 10 UF 26/19

DRsp Nr. 2019/8876

Wirksamkeit einer ursprünglich genehmigungsbedürftigen Vereinbarung zum Versorgungsaugleich Wirksamkeit des Verzichts auf den Versorgungsausgleich bei späterer Behauptung nicht ausreichender Deutschkenntnisse

1. Eine im Zeitpunkt ihrer Beurkundung noch genehmigungsbedürftige Vereinbarung zum Versorgungsausgleich ist nach der gesetzliche Novellierung des Versorgungsausgleichs nun genehmigungsfrei wirksam.2. Wer bei einer notariellen Beurkundung auf Nachfrage des Notars die (nach seinem Vortrag unrichtige) Behauptung ausreichender Deutschkenntnisse aufgestellt hat, kann aus einer solcherart eigenen falschen Angabe in einem nachfolgenden Rechtsstreit keine Rechte gegen die Wirksamkeit des Notarvertrags herleiten.3. Für die Wirksamkeit eines Ausgleichsverzichts spricht es, wenn die Vertragspartner die Vereinbarung als wirtschaftlich Eigenständige und voneinander Unabhängige verhandelt und abgeschlossen haben; ein solcher Verzicht hält auch der Ausübungskontrolle stand, wenn sich nachfolgend nicht ehebedingte, sondern gänzlich eheunabhängige Risiken des Arbeitslebens (hier: unerwartete Schwierigkeiten im beruflichen Fortkommen eines der Ehegatten) verwirklicht haben.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 11.01.2019 - 225 F 13/18 - wird zurückgewiesen.