OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.01.2019
17 UF 87/18
Normen:
BGB § 1767;
Fundstellen:
FuR 2019, 616
NJW 2019, 1385
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 1209/17

Wirksamkeit einer Volljährigenadoption bei intaktem Verhältnis der Anzunehmenden zu ihren leiblichen Eltern

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen 17 UF 87/18

DRsp Nr. 2019/2831

Wirksamkeit einer Volljährigenadoption bei intaktem Verhältnis der Anzunehmenden zu ihren leiblichen Eltern

Eine sittliche Rechtfertigung der Annahme gemäß § 1767 Abs. 1 BGB ist bei einer Volljährigenadoption nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Anzunehmende über ein intaktes Verhältnis zu ihren leiblichen Eltern verfügt.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familienge- richt - Stuttgart vom 01.03.2018, Az. 21 F 1209/17,

abgeändert.

1.

Frau C..., geboren am ...1990 in ..., Rumänien, Staatsan- gehörigkeit: Deutsch, wohnhaft ...

- Anzunehmende -

wird von Frau S..., geboren am ..1960 in ..., Rumänien, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft ...

- Annehmende -

als Kind angenommen.

2.

Die Wirkungen der Annahme richten sich nach § 1770 BGB.

3.

Frau C...erhält als Geburtsnamen den Familiennamen "...".

4.

Die Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Annehmende und die Anzunehmende zu gleichen Teilen.

5.

Der Verfahrenswert wird auf 186.000,00 EUR festgesetzt.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Annehmende und die Anzunehmende zu gleichen Teilen.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 186.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1767;

Gründe

I.

Die Annehmende und die Anzunehmende, beides deutsche Staatsangehörige, begehren den Ausspruch einer Volljährigenadoption.

1.

a)

1. 2. 3. 4.