Auf die Beschwerde der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familienge- richt - Stuttgart vom 01.03.2018, Az.
abgeändert.
1.Frau C..., geboren am ...1990 in ..., Rumänien, Staatsan- gehörigkeit: Deutsch, wohnhaft ...
- Anzunehmende -
wird von Frau S..., geboren am ..1960 in ..., Rumänien, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft ...
- Annehmende -
als Kind angenommen.
2.Die Wirkungen der Annahme richten sich nach § 1770 BGB.
3.Frau C...erhält als Geburtsnamen den Familiennamen "...".
4.Die Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Annehmende und die Anzunehmende zu gleichen Teilen.
5.Der Verfahrenswert wird auf 186.000,00 EUR festgesetzt.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Annehmende und die Anzunehmende zu gleichen Teilen.
III.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 186.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Annehmende und die Anzunehmende, beides deutsche Staatsangehörige, begehren den Ausspruch einer Volljährigenadoption.
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