Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beteiligte zu 3) wird angewiesen, dem Geburtseintrag des Beteiligten zu 1) im Wege der Folgebeurkundung den Familiennamen "..." beizuschreiben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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