OLG Hamm - Beschluss vom 30.04.2014
15 W 358/13
Normen:
BGB § 1757; Art. 22 EGBGB;
Vorinstanzen:
AG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 III 11/13

Wirksamkeit eines ausländischen Adoptionsbeschlusses hinsichtlich der Bestimmung des Familiennamens

OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 15 W 358/13

DRsp Nr. 2014/7835

Wirksamkeit eines ausländischen Adoptionsbeschlusses hinsichtlich der Bestimmung des Familiennamens

Ein Adoptionsbeschluss ist in Ansehung der Bestimmung des Familiennamens des Angenommenen nicht deshalb nichtig, weil die erforderliche Sachaufklärung des Familiengerichts zur (richtigen) Namensführung des Annehmenden nach dem dafür maßgeblichen ausländischen Recht interblieben ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 3) wird angewiesen, dem Geburtseintrag des Beteiligten zu 1) im Wege der Folgebeurkundung den Familiennamen "..." beizuschreiben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1757; Art. 22 EGBGB;

Gründe

I.