BGH - Urteil vom 14.05.1997
XII ZR 184/96
Normen:
BGB § 139 § 1408 Abs. 1 ; ZPO § 514 § 515 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 999
NJW-RR 1997, 1288
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,

Wirksamkeit eines außergerichtlich erklärten Verzichts auf ein bereits eingelegtes Rechtsmittel; Wirksamkeit einer weisungswidrig erklärten Rücknahme eines Rechtsmittels; Formbedürftigkeit eines außergerichtlich vereinbarten Rechtsmittelverzichts

BGH, Urteil vom 14.05.1997 - Aktenzeichen XII ZR 184/96

DRsp Nr. 1997/4701

Wirksamkeit eines außergerichtlich erklärten Verzichts auf ein bereits eingelegtes Rechtsmittel; Wirksamkeit einer weisungswidrig erklärten Rücknahme eines Rechtsmittels; Formbedürftigkeit eines außergerichtlich vereinbarten Rechtsmittelverzichts

1. Ein Verzicht auf ein bereits eingelegtes Rechtsmittel kann außergerichtlich auch von der Partei selbst oder ihrem in der Berufungsinstanz nicht postulationsfähigen Anwalt erklärt werden. Ein solcher Verzicht führt auf Einrede des Gegners zur Verwerfung der Berufung als unzulässig.2. Selbst eine vom Bevollmächtigten weisungswidrig erklärte Rücknahme eines Rechtsmittels ist jedenfalls dann wirksam ist, wenn der entgegenstehende Wille der Partei für den Rechtsmittelgegner nicht ganz offensichtlich ist.3. Ist ein Teil von den Parteien darüber hinaus getroffener Vereinbarungen formbedürftig (hier: Stichtagsvereinbarung für Zugewinnausgleich), so führt die Formnichtigkeit nicht zur Unwirksamkeit eines verabredeten Rechtsmittelverzichts.

Normenkette:

BGB § 139 § 1408 Abs. 1 ; ZPO § 514 § 515 ;

Tatbestand:

Das Familiengericht hat den Scheidungsantrag der Ehefrau, mit dem diese zugleich unter anderem Ausgleich des Zugewinns begehrte, mit der Begründung zurückgewiesen, das Trennungsjahr sei noch nicht abgelaufen.

Hiergegen legte die Ehefrau Berufung ein und begründete sie.