OLG Hamm - Urteil vom 30.01.2009
10 UF 285/07
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1678
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 2/07

Wirksamkeit eines Ehevertrages

OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2009 - Aktenzeichen 10 UF 285/07

DRsp Nr. 2009/22242

Wirksamkeit eines Ehevertrages

Ein Ehevertrag, durch den einseitig zu Lasten einer Partei, nämlich der Ehefrau, sämtliche nachehelichen Rechte ausgeschlossen werden, insbesondere der Anspruch auf Versorgungsausgleich als auch jegliche Art von Unterhaltsansprüchen, ist sittenwidrig, da er allein zu Lasten einer Vertragspartei geht.

Tenor:

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 17.10.2007 verkündete Zwischenurteil des Amtsgerichts Recklinghausen wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 5.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1;

Gründe:

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.