Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Alzey vom 6.2.2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.
Zur Sachdarstellung wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Parteien leben nach ihren übereinstimmenden Angaben seit dem 17.11.2000 getrennt.
Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Ehe geschieden. Weiterhin hat es festgestellt, dass eine Entscheidung im Versorgungsausgleich ausgeschlossen sei und den von der Antragsgegnerin hinsichtlich des Zugewinnausgleichs gestellten Antrag hat es zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag vom 15.12.2004 wirksam sei. Da der Scheidungsantrag am 15. Februar 2008 zugestellt worden sei, sei der Ausschluss nicht wegen § 1408 II 2 BGB unwirksam.
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