OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.05.2008
10 UF 239/07
Normen:
BGB § 139 ; BGB § 1408 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 1587o Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 1587o Abs. 2 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder) - 5.2 F 166/07 - 27.11.2007,

Wirksamkeit eines entschädigungslosen Verzichts auf Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2008 - Aktenzeichen 10 UF 239/07

DRsp Nr. 2008/12394

Wirksamkeit eines entschädigungslosen Verzichts auf Versorgungsausgleich

1. Eine Bestimmung im Ehevertrag, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Fall der Unwirksamkeit des Ehevertrages nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB als Vereinbarung nach § 1587 o gelten soll, ist grundsätzlich zulässig. 2. § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB schließt entgegen seinem Wortlaut einen entschädigungslosen Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht schlechthin aus.

Normenkette:

BGB § 139 ; BGB § 1408 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 1587o Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 1587o Abs. 2 Satz 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Der Versorgungsausgleich, den das Amtsgericht zutreffend berechnet hat, findet nicht statt. Die von den Parteien in ihrem notariellen Ehevertrag vom 22.6.2006 unter Ziffer II. 7. geschlossene Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist gemäß § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB zu genehmigen.

1.

Der am 22.6.2006 geschlossene notarielle Ehevertrag ist gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB hinsichtlich des vertraglich vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleich unwirksam. Die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist am 10.5.2007 und damit noch vor Ablauf der Jahresfrist eingetreten.