Die gemäß §§ 629 a Abs. 2,
1.
Der am 22.6.2006 geschlossene notarielle Ehevertrag ist gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB hinsichtlich des vertraglich vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleich unwirksam. Die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist am 10.5.2007 und damit noch vor Ablauf der Jahresfrist eingetreten.
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