Wirksamkeit eines Erhöhungsverlangens nach dem HeimG
BGH, Urteil vom 22.06.1995 - Aktenzeichen III ZR 239/94
DRsp Nr. 1995/5303
Wirksamkeit eines Erhöhungsverlangens nach dem HeimG
»a) Verlangt der Träger eines Heims von einem Bewohner eine Erhöhung des Entgelts, ohne diese den Anforderungen des § 4c Abs. 3HeimG entsprechend zu begründen, so ist das Erhöhungsverlangen unwirksam.b) In diesem Fall fehlt für einen Anspruch auf Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben des Heims, den der Bewohner im Rahmen einer Stufenklage auf Rückzahlung überzahlter Beträge geltend macht, das Rechtsschutzbedürfnis.c) Zu den Anforderungen, die nach § 4c Abs. 3HeimG an ein Erhöhungsverlangen zu stellen sind.«