BGH - Urteil vom 22.06.1995
III ZR 239/94
Normen:
BGB §§ 259, 242 ; HeimG §§ 4, 4c ; ZPO § 254 ;
Fundstellen:
BGHR HeimG § 4 Auskunftsrecht 1
BGHR HeimG § 4c Abs. 3 Erhöhungsverlangen 1
DAVorm 1997, 226
DRsp I(120)221a (Ls)
EzFamR BGB § 259 Nr. 2
NJW 1995, 2923
NVwZ 1996, 97
VersR 1996, 859
WM 1995, 1689
Vorinstanzen:
OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 5752/93

Wirksamkeit eines Erhöhungsverlangens nach dem HeimG

BGH, Urteil vom 22.06.1995 - Aktenzeichen III ZR 239/94

DRsp Nr. 1995/5303

Wirksamkeit eines Erhöhungsverlangens nach dem HeimG

»a) Verlangt der Träger eines Heims von einem Bewohner eine Erhöhung des Entgelts, ohne diese den Anforderungen des § 4c Abs. 3 HeimG entsprechend zu begründen, so ist das Erhöhungsverlangen unwirksam. b) In diesem Fall fehlt für einen Anspruch auf Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben des Heims, den der Bewohner im Rahmen einer Stufenklage auf Rückzahlung überzahlter Beträge geltend macht, das Rechtsschutzbedürfnis. c) Zu den Anforderungen, die nach § 4c Abs. 3 HeimG an ein Erhöhungsverlangen zu stellen sind.«

Normenkette:

BGB §§ 259, 242 ; HeimG §§ 4, 4c ; ZPO § 254 ;

Tatbestand: