BGH - Urteil vom 14.01.1998
XII ZR 113/96
Normen:
BGB § 779 Abs. 1 ; ZPO § 412 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 779 Abs. 1 Schiedsgutachtenvergleich 1
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs

BGH, Urteil vom 14.01.1998 - Aktenzeichen XII ZR 113/96

DRsp Nr. 1998/1992

Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs

Auf einen Irrtum der Vertragschließenden über ungewisse Umstände, die der Vergleich beheben soll, findet die Unwirksamkeitsregel des § 779 Abs. 1 BGB keine Anwendung. Die Vertragsparteien tragen das Risiko, daß streitige oder ungewisse Umstände, deren Bedeutung und Folgen sie in dem Vergleich zur Streitbeilegung geregelt haben, in Wahrheit für sie günstiger oder ungünstiger sind als angenommen. 2. Ergeben sich "erkennbare Diskrepanzen" zwischen einem in erster Instanz und einem in zweiter Instanz eingeholten Sachverständigengutachten, so muß das Berufungsgericht dem von Amts wegen nachgehen. Es muß nachvollziehbar begründen, weshalb es einem der beiden Gutachten folgt. Tut es dies nicht, weist das Berufungsurteil einen revisionsrechtlich relevanten Begründungsmangel auf .

Normenkette:

BGB § 779 Abs. 1 ; ZPO § 412 ;

Tatbestand: