I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Zusätzlich trägt die Antragsgegnerin vor, dass bei Vertragsschluss eine Zwangslage vorgelegen habe, weil sie am 24.2.1997 bereits mit dem Sohn ... schwanger gewesen sei.
Die vertragliche Regelung habe sie unparitätisch benachteiligt, weil der Antragssteller ein Vermögen im Wert von 5 Millionen Euro gehabt habe und sie vermögenslos gewesen sei.
Beide hätten sie bei Vertragsschluss keine nennenswerten Anwartschaften in der gesetzlichen Altersversicherung gehabt.
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