OLG München - Urteil vom 01.02.2006
12 UF 1844/04
Normen:
BGB § 138 § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1449
OLGReport-München 2006, 929
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 2099/03

Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts für den Fall der Eingehung einer eheähnlichen Beziehung

OLG München, Urteil vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 12 UF 1844/04

DRsp Nr. 2007/16757

Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts für den Fall der Eingehung einer eheähnlichen Beziehung

Die Vereinbarung eines Unterhaltsverzichts für den Fall der Eingehung einer eheähnlichen Beziehung ist sittenwidrig und damit nichtig, da die Unterhaltsberechtigte schlechter gestellt wird als nach § 1579 BGB. Rechtsfolge der Nichtigkeit ist die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages mit der Folge, dass nach der geltenden Gesetzeslage zu entscheiden ist.

Normenkette:

BGB § 138 § 1578 ;

Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Zusätzlich trägt die Antragsgegnerin vor, dass bei Vertragsschluss eine Zwangslage vorgelegen habe, weil sie am 24.2.1997 bereits mit dem Sohn ... schwanger gewesen sei.

Die vertragliche Regelung habe sie unparitätisch benachteiligt, weil der Antragssteller ein Vermögen im Wert von 5 Millionen Euro gehabt habe und sie vermögenslos gewesen sei.

Beide hätten sie bei Vertragsschluss keine nennenswerten Anwartschaften in der gesetzlichen Altersversicherung gehabt.