Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts in einem vorehelichen Ehevertrag auf nachehelichen Unterhalt
OLG Hamm, Urteil vom 06.02.1998 - Aktenzeichen 10 UF 553/96
DRsp Nr. 1999/1251
Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts in einem vorehelichen Ehevertrag auf nachehelichen Unterhalt
1. Hat der Ehefrau, der nunmehr nach der Scheidung Ehegattenunterhalt begehrt, vor der Ehe in einem Ehevertrag dem Ausschluß des nachehelichen Unterhalts zugestimmt, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind unterwegs war, so ist dieser Verzicht nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, auch wenn er durch die Ankündigung des anderen Ehegatten erreicht wurde, ansonsten die Ehe nicht eingehen zu wollen. Die entscheidende Erwägungen für die Ablehnung einer Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit ist die, daß die Ehefrau durch die Vereinbarung keine Rechtsposition aufgegeben hat, die sie ohne die Vereinbarung gehabt hätte. Der Ehemann hätte dann nämlich nicht geheiratet und die Ehefrau hätte lediglich den Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB gehabt, der damals auf nur ein Jahr befristet war.2. Die Geschäftsgrundlage des Vertrages ist auch nicht dadurch weggefallen, daß die Vorstellung der Parteien, die Ehefrau könne alsbald nach Ablauf des Erziehungsjahres wieder arbeiten, sich deshalb nicht realisiert hat, weil das Kind erhöht betreuungsbedürftig ist.
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