OLG Bremen - Beschluss vom 12.09.2006
5 WF 27/06
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 139 Abs. 1 ; BGB § 307 ; BGB § 1408 Abs. 2 ; BGB § 1585c ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 30.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 305/04

Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Verzichts auf nacheheliche Unterhalts-, Versorgungs- und Zugewinnausgleichsanprüche in Ehevertrag

OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2006 - Aktenzeichen 5 WF 27/06

DRsp Nr. 2007/22329

Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Verzichts auf nacheheliche Unterhalts-, Versorgungs- und Zugewinnausgleichsanprüche in Ehevertrag

»1. Verzichtet die (spätere) Ehefrau, die über ein Erwerbseinkommen verfügt, das lediglich wenig mehr als die Hälfte desjenigen des (späteren) Ehemannes ausmacht, in einem Ehevertrag auf nachehelichen Unterhalt, Versorgungs- und Zugewinnausgleich, und entspricht es der Lebensplanung der Ehegatten, Kinder zu haben, wobei die (spätere) Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit für einige Zeit ganz oder teilweise aufzugeben gedenkt, so ist regelmäßig dem Verzicht die Wirksamkeit zu versagen (§ 138 Abs. 1 BGB). 2. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn dem Unterhaltsverzicht im Ehevertrag die Einschränkung "soweit zulässig" hinzugefügt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 139 Abs. 1 ; BGB § 307 ; BGB § 1408 Abs. 2 ; BGB § 1585c ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe: