OLG Köln - Beschluß vom 19.01.1998
16 Wx 307/97
Normen:
BGB §§ 1355, 1616a ; PStG § 45 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 965
OLGReport-Köln 1998, 96

Wirksamwerden einer unzulässigen Namensänderung mangels Anfechtung

OLG Köln, Beschluß vom 19.01.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 307/97

DRsp Nr. 1998/4465

Wirksamwerden einer unzulässigen Namensänderung mangels Anfechtung

»Die fehlerhafte "Erhebung in den Adelsstand" durch eine den gesetzlichen Vorschriften über die Namensänderung nicht entsprechende amtsgerichtliche Entscheidung ist wirksam, wenn die Standesamtsaufsicht eine rechtzeitige Anfechtung versäumt.«

Normenkette:

BGB §§ 1355, 1616a ; PStG § 45 ;

Gründe:

I. Die am 08.04.1952 unter dem Namen W. geborene Beteiligte zu 1) hat am 16.10.1981 mit dem Beteiligten zu 3) die Ehe geschlossen, aus der 4 noch minderjährige Kinder hervorgegangen sind. Als Familiennamen haben die Eheleute "S." bestimmt. Durch Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 26.04.1996 - 760 XVI 39/95 - hat die Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 3) als Kind angenommen. Zugleich hat das Amtsgericht eine Regelung hinsichtlich der Führung des Geburtsnamens des Beteiligten zu 3) getroffen.