I. Die am 08.04.1952 unter dem Namen W. geborene Beteiligte zu 1) hat am 16.10.1981 mit dem Beteiligten zu 3) die Ehe geschlossen, aus der 4 noch minderjährige Kinder hervorgegangen sind. Als Familiennamen haben die Eheleute "S." bestimmt. Durch Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 26.04.1996 - 760 XVI 39/95 - hat die Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 3) als Kind angenommen. Zugleich hat das Amtsgericht eine Regelung hinsichtlich der Führung des Geburtsnamens des Beteiligten zu 3) getroffen.
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