BGH - Beschluß vom 24.04.1997
III ZB 8/97
Normen:
ZPO § 566a;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 76 ArbGG 1979
MDR 1997, 776
NJW 1997, 2387
WM 1997, 1684
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Wirkung der Einwilligung zur Sprungrevision

BGH, Beschluß vom 24.04.1997 - Aktenzeichen III ZB 8/97

DRsp Nr. 1997/4577

Wirkung der Einwilligung zur Sprungrevision

»Die Einwilligung zur Sprungrevision wirkt erst dann als Berufungsverzicht (§ 566 a Abs. 4 ZPO), wenn der Gegner tatsächlich Sprungrevision einlegt.«

Normenkette:

ZPO § 566a;

Gründe:

I. Die Parteien - der Kläger ist der Vater des Beklagten - streiten über die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Klägers an einer in Familienbesitz befindlichen chemischen Fabrik. In einem vorangegangenen Schiedsgerichtsverfahren kam ein Vergleich zustande, in welchem der Kläger sich zur entgeltlichen Übertragung seines Geschäftsanteils auf seine beiden Söhne verpflichtete und diese sowie ihre Mutter als weitere Gegenleistung auf ihren Pflichtteil an seinem Nachlaß verzichteten. Da dieser Vergleich jedoch nicht vorläufig vollstreckbar war, wurde das Schiedsgerichtsverfahren fortgesetzt und ein Schiedsspruch erlassen, der dem vom Schiedsgericht für wirksam gehaltenen Vergleich entsprach.