OLG Nürnberg - Urteil vom 19.07.1999
10 UF 1377/99
Normen:
BGB § 1361 § 1362 ; ZPO § 91 a § 97 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 316 (LS)
FamRZ 2000, 1025
OLGR-Nürnberg 2000, 130
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 25.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1349/97

Wirkung der Zahlung im Unterhaltsprozess - Erforderlichkeit der Erledigkterklärung

OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.1999 - Aktenzeichen 10 UF 1377/99

DRsp Nr. 1999/7949

Wirkung der Zahlung im Unterhaltsprozess - Erforderlichkeit der Erledigkterklärung

»1. Durch die Zahlung wird die Unterhaltsschuld grundsätzlich auch dann erfüllt, wenn das Bestehen der Unterhaltsschuld bestritten wird.2. In Höhe der Zahlung muß die Klagepartei die Hauptsache für erledigt erklären, um die Zurückweisung der Klage zu vermeiden.3. Die Berufung kann auch zum Zwecke der Erledigungserklärung eingelegt werden; in der in erster Instanz erfolgten Klageabweisung liegt eine Beschwer.4. Das Unterlassen der Erledigungserklärung in erster Instanz kann zur Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO führen.«

Normenkette:

BGB § 1361 § 1362 ; ZPO § 91 a § 97 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24.11.1997 Trennungsunterhalt von monatlich 3.478,00 DM und Kindesunterhalt von 221,00 DM über freiwillig bezahlte 650,00 DM hinaus sowie Unterhaltsrückstände begehrt. Die Höhe des Unterhalts war insbesondere abhängig von dem unterhaltsrechtlichen relevanten Einkommen des als Steuerberater tätigen Beklagten. Dieser hatte mit Schriftsatz vom 18.12.1997 Klageabweisung beantragt. Er berief sich auf Verwirkung wegen der Nichtförderung seines Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Kind durch die Mutter und auf Gründe des § 1579 Nr. 6 BGB.