Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24.11.1997 Trennungsunterhalt von monatlich 3.478,00 DM und Kindesunterhalt von 221,00 DM über freiwillig bezahlte 650,00 DM hinaus sowie Unterhaltsrückstände begehrt. Die Höhe des Unterhalts war insbesondere abhängig von dem unterhaltsrechtlichen relevanten Einkommen des als Steuerberater tätigen Beklagten. Dieser hatte mit Schriftsatz vom 18.12.1997 Klageabweisung beantragt. Er berief sich auf Verwirkung wegen der Nichtförderung seines Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Kind durch die Mutter und auf Gründe des § 1579 Nr. 6 BGB.
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