BGH - Urteil vom 06.03.1985
IVb ZR 7/84
Normen:
BGB §§ 1601 ff.; BSHG § 90, § 91 ; JWG § 82;
Fundstellen:
DAVorm 1985, 488
DAVorm 1986, 376
FamRZ 1985, 586
MDR 1986, 38
NJW 1985, 2589

Wirkung einer Rechtswahrungsanzeige

BGH, Urteil vom 06.03.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 7/84

DRsp Nr. 1995/2452

Wirkung einer Rechtswahrungsanzeige

»Die Wirkung einer Rechtswahrungsanzeige wird nicht dadurch auf einen bestimmten Betrag beschränkt, daß der Unterhaltsanspruch zunächst nur in Höhe dieses Betrages übergeleitet wird.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff.; BSHG § 90, § 91 ; JWG § 82;

Tatbestand:

Der Kläger hat dem im Jahre 1969 geborenen Kind des Beklagten aus dessen geschiedener erster Ehe seit dem Jahre 1977 freiwillige Erziehungshilfe nach §§ 62, 63 JWG gewährt. Das Kind unterstand nach der Scheidung der Ehe der Eltern zunächst der elterlichen Sorge der Mutter, später der Vormundschaft des Jugendamtes. Es war vom 25. Februar 1977 bis zum 31. Dezember 1982 in verschiedenen Heimen des Klägers untergebracht. Die Kosten dafür lagen zwischen 84,85 DM und 172, 55 DM täglich.