Der Kläger hat dem im Jahre 1969 geborenen Kind des Beklagten aus dessen geschiedener erster Ehe seit dem Jahre 1977 freiwillige Erziehungshilfe nach §§ 62, 63 JWG gewährt. Das Kind unterstand nach der Scheidung der Ehe der Eltern zunächst der elterlichen Sorge der Mutter, später der Vormundschaft des Jugendamtes. Es war vom 25. Februar 1977 bis zum 31. Dezember 1982 in verschiedenen Heimen des Klägers untergebracht. Die Kosten dafür lagen zwischen 84,85 DM und 172, 55 DM täglich.
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