OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.02.2003
25 U 199/02
Normen:
BGB § 463 (a. F.) ; ZPO § 68 ; ZPO § 74 Abs. 3 ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 473/02

Wirkung einere Streitverkündung im Berufungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 25 U 199/02

DRsp Nr. 2003/10713

Wirkung einere Streitverkündung im Berufungsverfahren

»1. Die Wirkung einer Steitverkündung gemäß §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO bezieht sich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung im ersten Prozess, soweit sie die Entscheidung tragen. 2. Unterliegt die Hauptpartei im Ausgangsprozess aus Gründen der Beweislast, dann steht für den Nachprozess gegen den Streitverkündeten nicht die logische Alternative der nicht festgestellten Tatsache fest. Die Hauptpartei kann somit, wenn sie beweispflichtig ist, gegenüber dem Streitverkündeten abermals aus Gründen der Beweislast unterliegen. Das gilt auch, wenn im Ausgangsprozess die Hauptpartei zu Unrecht als beweispflichtig behandelt wird. Gegenstand der Interventionswirkung ist dann lediglich die Feststellung, dass die Tatsache nicht zu klären ist.«

Normenkette:

BGB § 463 (a. F.) ; ZPO § 68 ; ZPO § 74 Abs. 3 ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 ;

Entscheidungsgründe:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich 7. April 2003.

Die Berufung hat auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn man davon ausgeht, der Beklagte habe das Bestehen des Mietvertrages mit der P. GbR zugesichert und dies stelle eine zusicherungsfähige Eigenschaft im Sinne von § a. F. dar.