OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.11.2005
3 UF 151/05
Normen:
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 9 § 515 ; BGB § 1587c ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 9029/03

Wirkung eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsmittelverzichts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 3 UF 151/05

DRsp Nr. 2006/803

Wirkung eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsmittelverzichts

»Rechtsmittelverzichte sind nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen.«

Normenkette:

ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 9 § 515 ; BGB § 1587c ;

Entscheidungsgründe:

Mit Scheidungsverbundurteil vom 11.03.2005 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt die am 18.09.1970 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 25.07.2003 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durchgeführt.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2005 wurde zunächst das Verfahren bezüglich des nachehelichen Unterhalts vom Verbundverfahren abgetrennt. Danach stellten die Antragstellervertreterin den Scheidungsantrag, dem der Antragsgegnervertreter zu stimmte (beide Parteien waren in der vorgenannten mündlichen Verhandlung, auch noch bei Antragstellung und Verkündung des Urteils anwesend; vergleiche das Protokoll Blatt 106 ff.).

Der Versorgungsausgleich wurde auch in diesem Termin erörtert, wohl auch im Hinblick auf § 1587c BGB (ein ursprünglich mit Schriftsatz vom 16.07.2004 angekündigter Antrag gemäß § 1587c BGB war vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2004 zurückgenommen werden).