OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.02.2000
2 WF 8/00
Normen:
ZPO § 577 Abs. 3, § 769, § 707 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 418

Wirkung eines nach § 577 Abs.3 ZPO nicht zulässigen Abhilfebeschlusses Beschwer des Beschwerdegegners in diesem Fall; Unzulässigkeit der Beschwerde

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2000 - Aktenzeichen 2 WF 8/00

DRsp Nr. 2000/9291

Wirkung eines nach § 577 Abs.3 ZPO nicht zulässigen Abhilfebeschlusses Beschwer des Beschwerdegegners in diesem Fall; Unzulässigkeit der Beschwerde

»1. Hat das Familiengericht der Beschwerde einer Partei entgegen § 577 Abs. 3 ZPO abgeholfen, ist hierdurch die andere Partei beschwert. Der Beschluß ist insoweit wie eine statthafte neue Entscheidung anzusehen, welche der anderen Partei den Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde eröffnet.2. Wurde die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung in analoger Anwendung des § 769 ZPO beantragt, ist die sofortige Beschwerde auch im Falle eines nicht zulässigen Abhilfebeschlusses unzulässig, wenn nicht die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung zu Unrecht angenommen oder verneint oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt wurden.«

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 3, § 769, § 707 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Ehe der Parteien, aus welcher eine noch minderjährige Tochter hervorgegangen ist, wurde mit rechtskräftigem Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht vom 15.02.1996 (6 F 13/95) geschieden. Zugleich wurde die elterliche Sorge für das Kind auf die Beklagte übertragen und der Kläger in der Folgesache Unterhalt zur Zahlung eines Nachscheidungsunterhalts für die Beklagte in Höhe von monatlich 750 DM verurteilt.