OLG Dresden - Beschluss vom 24.05.2000
20 WF 313/00
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 271
Vorinstanzen:
AG Zittau, vom 11.04.2000

Wirtschaftliche Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe - Nichtberücksichtigung zweckgebundenen Vermögens - Lebensversicherung der armen Partei

OLG Dresden, Beschluss vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 20 WF 313/00

DRsp Nr. 2001/3542

Wirtschaftliche Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe - Nichtberücksichtigung zweckgebundenen Vermögens - Lebensversicherung der armen Partei

1. Grundsätzlich kann Vermögen bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe außer Acht bleiben, wenn es sich um sogenanntes zweckgebundenes Vermögen handelt, also beispielsweise um die Lebensversicherung der armen Partei für Zwecke der Altersvorsorge in Fällen, in denen keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.2. Entsprechende Umstände müssen von der armen Partei schlüssig vorgetragen und gegebenenfalls unter Beweis gestellt werden.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Antragstellerin betreibt das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht Zittau und hat hierfür um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert und die Antragstellerin auf einen das Schonvermögen übersteigenden Vermögensbetrag von unstreitig 2.889,00 DM zur Bestreitung der voraussichtlichen Prozesskosten verwiesen.

Die hiergegen gerichtete gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.