BGH - Beschluss vom 05.06.2013
XII ZB 101/09
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2; BGB § 1587b Abs. 4;
Fundstellen:
FamFR 2013, 371
FamRB 2013, 241
FamRZ 2013, 1283
FuR 2013, 593
MDR 2013, 912
NJW 2013, 2275
Vorinstanzen:
AG Schwetzingen, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 109/06
OLG Karlsruhe, vom 18.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 125/08

Wirtschaftlichkeit der Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Versorgungsausgleich bei Scheidung eines Beamten

BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - Aktenzeichen XII ZB 101/09

DRsp Nr. 2013/16299

Wirtschaftlichkeit der Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Versorgungsausgleich bei Scheidung eines Beamten

Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667 und vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30). Dies gilt auch, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits bei Ehezeitende dienstunfähig ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2009 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.000 €

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2; BGB § 1587b Abs. 4;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.