BGH - Urteil vom 14.01.1998
XII ZR 103/96
Normen:
BGB § 774 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)837g
WM 1998, 443
ZIP 1998, 601
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Zahlung auf die Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten

BGH, Urteil vom 14.01.1998 - Aktenzeichen XII ZR 103/96

DRsp Nr. 1998/1991

Zahlung auf die Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten

1. Wird der Gläubiger einer Forderung durch eine Leistung befriedigt, die der Leistende als Bürge oder als Dritter (§ 267 BGB) bewirkt haben kann, so ist eine Leistung des Bürgen zur Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeit dann anzunehmen, wenn er bei der Leistung eine entsprechende Zweckbestimmung getroffen hat. Fehlt es an einer eindeutigen Zweckbestimmung, dann ist, wie im Fall des § 812 BGB, darauf abzustellen, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt. 2. Zahlt ein Ehegatte aus dem ihm zustehenden hälftigen Anteil des Erlöses aus der Veräußerung eines beiden Ehegatten zu 1/2 zustehenden Hausgrundstücks auf eine Schuld des anderen Ehegatten, für die er sich verbürgt hat, so ist dies auch dann als Zahlung auf die Bürgschaftsverpflichtung anzusehen, wenn für ursprünglich zur Sicherung der Finanzierung dienende Grundschulden formularmäßig eine geänderte Zweckerklärung abgegeben wurde. Denn solche Zweckerklärungen sind unwirksam, wenn und soweit Eigentümer und persönlicher Schuldner nicht identisch waren und vermutlich darüber hinaus in der ursprünglichen Grundschuldbestellung kein entsprechender weiterer Sicherungszweck vorgesehen war.

Normenkette:

BGB § 774 Abs. 1 ;

Tatbestand: