OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.05.2008
13 UF 27/08
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1612b ;
Vorinstanzen:
AG Nauen, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 10/08

Zahlung des gesetzlichen Mindestunterhalts: Pflicht zur Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zugunsten einer angestellten Beschäftigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2008 - Aktenzeichen 13 UF 27/08

DRsp Nr. 2008/12372

Zahlung des gesetzlichen Mindestunterhalts: Pflicht zur Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zugunsten einer angestellten Beschäftigung

1. Die für den Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wird nicht allein durch das tatsächlich erzielte Einkommen, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Reichen seine erzielten Einkünfte nicht aus, trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine besser bezahlte Erwerbstätigkeit auszuüben. Wenn der Unterhaltsschuldner nicht darlegt, dass er seiner Obliegenheitsverpflichtung vollständig gerecht wird, muss er sich so behandeln lassen, als ob er über ein Einkommen verfügt, welches ihm die Zahlung des Mindestunterhalts ermöglicht. Dabei ist bei einer Tätigkeit mit nur geringem Einkommen eine neue Arbeitsstelle oder eine weitere Beschäftigung zu suchen, um zusätzliche Einnahmen zu erzielen. 2. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Diese folgt aus § 1603 Abs. 2 BGB. Danach hat der Unterhaltsschuldner alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachzukommen.