OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.05.2019
9 UF 68/19
Normen:
BGB §§ 741 ff.; BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 15/17

Zahlung einer Nutzungsentschädigung in EhewohnungssachenMiteigentümerschaft an einer WohnungTrennungszeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2019 - Aktenzeichen 9 UF 68/19

DRsp Nr. 2019/11833

Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Ehewohnungssachen Miteigentümerschaft an einer Wohnung Trennungszeit

Sind Eheleute zugleich Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft i.S.d. §§ § 741 ff. BGB an der Ehewohnung, verdrängt die nur die Trennungszeit betreffende Regelung des § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB die ansonsten geltende Regelung des § 745 Abs. 2 BGB für die Frage einer zu zahlenden Nutzungsentschädigung.

1. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2019 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Es wird die schriftliche Entscheidung gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 BGB angekündigt und insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen gewährt.

Normenkette:

BGB §§ 741 ff.; BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, da der Beschwerde nach derzeitigem Stand die notwendige Erfolgsaussicht fehlt, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114, 119 Abs. 1 ZPO. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erwägungen dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin eine monatliche Nutzungsentschädigung von 325 € für die Zeit von November 2015 bis einschließlich April 2018 zuerkannt. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe verfangen nicht.

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