1. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2019 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Es wird die schriftliche Entscheidung gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 BGB angekündigt und insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen gewährt.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, da der Beschwerde nach derzeitigem Stand die notwendige Erfolgsaussicht fehlt, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114, 119 Abs. 1 ZPO. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erwägungen dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin eine monatliche Nutzungsentschädigung von 325 € für die Zeit von November 2015 bis einschließlich April 2018 zuerkannt. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe verfangen nicht.
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