OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.09.2023
13 UF 67/23
Normen:
FamFG § 117 Abs. 3; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 15.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 207/22

Zahlung Kindesunterhalt durch KindesvaterVoraussetzungen Leistungsunfähigkeit Kindesvater bezüglich KindesunterhaltBerücksichtigung fiktiver Einkommen bei Ermittlung KindesunterhaltAuswirkung Umschulung des Kindesvaters auf Berechnung des Kindesunterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 13 UF 67/23

DRsp Nr. 2023/13023

Zahlung Kindesunterhalt durch Kindesvater Voraussetzungen Leistungsunfähigkeit Kindesvater bezüglich Kindesunterhalt Berücksichtigung fiktiver Einkommen bei Ermittlung Kindesunterhalt Auswirkung Umschulung des Kindesvaters auf Berechnung des Kindesunterhalts

Wenn der Unterhaltspflichtige, da er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, eine Umschulung macht, um seine Vermittlungschancen zu erhöhen und er hierdurch auch eine Perspektive auf eine künftig deutlich bessere Vergütung hat, ist ihm ein Abbruch der Umschulung nicht zuzumuten und ihm dann auch kein fiktives Arbeitseinkommen anzurechnen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 15.03.2023 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 4.146 €.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Dem Beschwerdegegner wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin Brauers in Berlin beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 3; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seines gegen den Antragsgegner, seinen Vater, gerichteten Antrags auf Zahlung von Kindesunterhalt.