Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Altenkirchen vom 10.11.2020 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
I.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1. rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum September 2019 bis Mai 2021 in Höhe von 3.170,47 € zu zahlen sowie ab Juni 2021 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 193,02 €.
Der Antragsgegner wird des Weiteren verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2. rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum September 2019 bis Mai 2021 in Höhe von 3.093,47 € zu zahlen sowie ab Juni 2021 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 193,02 €.
Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.
I.Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zusammen zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.
III.Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.448,00 € festgesetzt.
I.
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