I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Streitjahr 1996 mit seiner im April 1998 an einem Herzinfarkt verstorbenen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute waren seit 1964 verheiratet.
Der Kläger hatte mit seiner jetzigen Ehefrau eine außereheliche Beziehung unterhalten, aus der der im Februar 1992 geborene Sohn hervorging. Des Weiteren hatte der Kläger im Jahr 1993 einige Monate lang ein intimes Verhältnis zu der ehemaligen Hausgehilfin. Nach Ende dieser Beziehung wurde der Kläger von deren Freundin, Frau ... (im Folgenden Frau A), erpresst. Sie drohte, seiner herzkranken Ehefrau von dem intimen Verhältnis zu erzählen, wenn er ihr nicht Geld zahle. Der Kläger entrichtete hierauf zwischen Anfang 1994 und Dezember 1997 insgesamt etwa 191 000 DM an Frau A, weil er verhindern wollte, dass seine damalige Frau von seinen außerehelichen Beziehungen erfuhr.
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