BFH - Urteil vom 18.03.2004
III R 31/02
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1040
BFH/NV 2004, 880
BFHE 205, 274
BStBl II 2004, 867
DB 2004, 1185
DStRE 2004, 631
FamRZ 2004, 1199
NJW 2004, 2039
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2149/00

Zahlung von Erpressungsgeldern als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen III R 31/02

DRsp Nr. 2004/6219

Zahlung von Erpressungsgeldern als außergewöhnliche Belastung

»Erpressungsgelder, die gezahlt werden, damit der Ehepartner nichts von einem außerehelichen Verhältnis erfährt, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Streitjahr 1996 mit seiner im April 1998 an einem Herzinfarkt verstorbenen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute waren seit 1964 verheiratet.

Der Kläger hatte mit seiner jetzigen Ehefrau eine außereheliche Beziehung unterhalten, aus der der im Februar 1992 geborene Sohn hervorging. Des Weiteren hatte der Kläger im Jahr 1993 einige Monate lang ein intimes Verhältnis zu der ehemaligen Hausgehilfin. Nach Ende dieser Beziehung wurde der Kläger von deren Freundin, Frau ... (im Folgenden Frau A), erpresst. Sie drohte, seiner herzkranken Ehefrau von dem intimen Verhältnis zu erzählen, wenn er ihr nicht Geld zahle. Der Kläger entrichtete hierauf zwischen Anfang 1994 und Dezember 1997 insgesamt etwa 191 000 DM an Frau A, weil er verhindern wollte, dass seine damalige Frau von seinen außerehelichen Beziehungen erfuhr.