LG Detmold - Beschluss vom 07.07.2011
3 T 5/11
Normen:
BerHG § 9;

Zahlungen des erstattungspflichtigen Gegners nach § 9 BerHG sind auf die Beratungshilfevergütung in voller Höhe anzurechnen; Anrechnung von Zahlungen des erstattungspflichtigen Gegners nach § 9 BerHG auf die Beratungshilfevergütung

LG Detmold, Beschluss vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 3 T 5/11

DRsp Nr. 2013/10506

Zahlungen des erstattungspflichtigen Gegners nach § 9 BerHG sind auf die Beratungshilfevergütung in voller Höhe anzurechnen; Anrechnung von Zahlungen des erstattungspflichtigen Gegners nach § 9 BerHG auf die Beratungshilfevergütung

Anrechnung von Zahlungen des erstattungspflichtigen Gegners nach § 9 BerHG auf Beratungshilfevergütung in voller Höhe, und zwar unabhängig davon, ob der volle Gebührenanspruch des Wahlanwalts erreicht wird

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BerHG § 9;

Gründe

Die nach den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 22.11.2010 zurückgewiesen. Dessen Rechtsbehelf ist allerdings bereits unzulässig.