OLG Hamm - Beschluss vom 03.02.2003
15 W 457/02
Normen:
BGB § 1904 ; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 160
OLGReport-Hamm 2003, 321
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 242/02
AG Lippstadt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII M 360

Zahnbehandlung gegen den Willen des Betroffenen

OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2003 - Aktenzeichen 15 W 457/02

DRsp Nr. 2003/7694

Zahnbehandlung gegen den Willen des Betroffenen

1. Die Entscheidung des Landgerichts, durch die es unter Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts den Antrag des Betreuers auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer zahnärztlich-chirurgischen Behandlung des Betroffenen mit der Begründung zurückweist, die Behandlung sei gem. § 1904 BGB nicht genehmigungsbedürftig, kann von dem Betroffenen, der die Behandlung für genehmigungsbedürftig, jedoch aus sachlichen Gründen für nicht genehmigungsfähig hält, mit der weiteren Beschwerde angefochten werden. 2. Ein unter Intubationsnarkose durchgeführter zahnärztlich-chirurgischer Eingriff zur Abwehr lebensbedrohlicher Folgen eines Kiefernabzesses bedarf regelmäßig nicht einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 BGB. 3. Zur Ersetzung der Einwilligung des einwilligungsunfähigen Betroffenen in die ärztliche Behandlung durch diejenige des mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellten Betreuers.

Normenkette:

BGB § 1904 ; FGG § 20 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.