BayObLG - Beschluß vom 07.02.1996
3Z BR 319/95
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, § 670, § 1835 ; FGG § 27 Abs. 1 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1166
Vorinstanzen:
LG Würzburg,
AG Würzburg,

Zeitaufwand eines Betreuers zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Betreueraufgaben

BayObLG, Beschluß vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 319/95

DRsp Nr. 1996/22816

Zeitaufwand eines Betreuers zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Betreueraufgaben

»1. Die Frage, welche Zeit ein Betreuer zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Betreueraufgaben benötigt hat und deshalb der Bemessung der Vergütung zugrunde zu legen ist, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet. Soweit es darauf ankommt, ob der Betreuer den Zeitaufwand für erforderlich halten durfte (vgl. § 670 BGB), steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu. 2. Zur Bemessung der Vergütung des Betreuers eines nicht mittellosen Betreuten. 3. Legt nur der Betreuer eines nicht mittellosen Betreuten weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts ein, in dem dieses Aufwendungen als Vergütung festgesetzt hat, so hindert das Verbot der Schlechterstellung das Rechtsbeschwerdegericht, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben, soweit sie diese Auslagen betreffen.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, § 670, § 1835 ; FGG § 27 Abs. 1 ; ZPO § 287 ;

Gründe:

I. Am 6.4.1992 bestellte das Amtsgericht der Betroffenen einen. Betreuer für den Aufgabenkreis Besorgung aller Angelegenheiten. Durch Beschluß des Amtsgericht vom 5.9.1994 wurde der Beschwerdeführer, ein Sozialfachwirt (Dipl.), zum neuen Betreuer bestellt.