OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.07.2006
9 UF 118/06
Normen:
ZPO § 645 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 484
OLGReport-Brandenburg 2007, 232
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 03.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 35 FH 3/06

Zeitliche Befristung der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 9 UF 118/06

DRsp Nr. 2008/14175

Zeitliche Befristung der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren

»Die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren der §§ 645 ff. ZPO ist nicht auf den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres des minderjährigen Kindes zu befristen.«

Normenkette:

ZPO § 645 ;

Gründe:

Die gemäß § 652 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, die Festsetzung des Unterhaltes im vereinfachten Verfahren dürfe allein bis zum Eintritt der Volljährigkeit, nicht aber darüber hinaus erfolgen, trifft dies nicht zu.