OLG Celle - Beschluß vom 01.09.2006
19 WF 285/06
Normen:
BGB § 1666 § 1696 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2007, 481
OLGReport-Celle 2007, 481
Vorinstanzen:
AG Osterholz-Scharmbeck, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 207/06

Zeitliche Begrenzung der Entziehung der elterlichen Sorge im einstweiligen Rechtsschutz

OLG Celle, Beschluß vom 01.09.2006 - Aktenzeichen 19 WF 285/06

DRsp Nr. 2008/22237

Zeitliche Begrenzung der Entziehung der elterlichen Sorge im einstweiligen Rechtsschutz

»Wird den Eltern die elterliche Sorge im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entzogen, so ist diese Maßnahme trotz der Regelung des § 1696 Abs. 3 BGB zeitlich zu begrenzen.«

Normenkette:

BGB § 1666 § 1696 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Antragsgegnern durch den angefochtenen Beschluss, der nach mündlicher Verhandlung den zuvor ergangenen Beschluss vom 14. Juli 2007 aufrechterhalten hat, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und weitere Teilbereiche des Sorgerechts im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat alle Beteiligten ausführlich und gründlich angehört. Aufgrund dieser Anhörung ist es zu der Überzeugung gelangt, dass das körperliche, geistige und seelische Wohl der Kinder durch die Erziehungsmethoden der Antragsgegner ganz erheblich gefährdet ist, und der Gefährdung nicht anders zu begegnen ist als durch Entfernung der Kinder aus dem Haushalt der Antragsgegner und Inobhutnahme durch das Jugendamt.