OLG Bremen - Beschluss vom 17.08.2001
5 WF 52/01
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2, 5 § 1576 § 1581 § 1582 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2001, 467
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 16/01

Zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts; Berechnung des Unterhalts nach Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen

OLG Bremen, Beschluss vom 17.08.2001 - Aktenzeichen 5 WF 52/01

DRsp Nr. 2004/8721

Zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts; Berechnung des Unterhalts nach Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen

»1. Betreut ein geschiedener Ehegatte ein elfjähriges Kind aus einer vorhergegangenen Ehe, steht ihm - mangels Vorliegens weiterer besonderer Umstände - kein Unterhaltsanspruch nach § 1576 BGB, sondern nur ein solcher nach § 1573 Abs. 2 BGB zu, der gegebenenfalls zeitlich zu begrenzen ist. 2. Hat der wiederverheiratete Unterhaltspflichtige auch seiner jetzigen Ehefrau, die der geschiedenen Ehefrau gleichrangig ist, Unterhaltsleistungen zu erbringen, so errechnet der Senat den der geschiedenen Ehefrau geschuldeten Unterhalt entsprechend der von Gutdeutsch (FamRZ 1995, 327 ff.) vorgeschlagenen Methode, allerdings unter Berücksichtigung eines geringeren Bedarfs der neuen Ehefrau wegen ersparter Aufwendungen aufgrund des Zusammenlebens.«

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2, 5 § 1576 § 1581 § 1582 ;

Gründe: