Die Berufung des Klägers gegen das am 20.03.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Parteien sind seit dem 03.11.2003 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von nachehelichem Unterhalt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz sowie wegen der dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil im Verfahren 44 F 1/07 AG Recklinghausen Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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