OLG Hamm - Urteil vom 28.10.2008
10 UF 107/07
Normen:
BGB § 1573 Abs. 1; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1573 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 1/07

Zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs bei kurzer Ehezeit

OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen 10 UF 107/07

DRsp Nr. 2009/1322

Zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs bei kurzer Ehezeit

Hat die Ehe lediglich zwei Jahre und 8 Monate gedauert, ist sie kinderlos geblieben und ist auch das Einkommen des Unterhalt begehrenden Ehegatten nicht geringer als vor der Ehe, so besteht über die Zeit der Ehescheidung hinaus kein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.03.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 1; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1573 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die Parteien sind seit dem 03.11.2003 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von nachehelichem Unterhalt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz sowie wegen der dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil im Verfahren 44 F 1/07 AG Recklinghausen Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: