OLG Hamm - Urteil vom 21.11.2008
7 UF 83/08
Normen:
BGB § 1578 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2009, 350
OLGReport-Hamm 2009, 434
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 527/03

Zeitliche Begrenzung des Nachscheidungsunterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 21.11.2008 - Aktenzeichen 7 UF 83/08

DRsp Nr. 2009/4376

Zeitliche Begrenzung des Nachscheidungsunterhalts

Resultiert die Einkommensdifferenz zwischen den geschiedenen Ehegatten auf einem schon zu Beginn der Ehe bestehenden unterschiedlichen Qualifikationsniveau mit daraus resultierenden unterschiedlichen Erwerbsmöglichkeiten und damit nicht auf ehebedingten Nachteilen, die die geschiedene Ehefrau durch die Gestaltung der Ehe erlitten haben könnte, ist der Unterhaltsanspruch gem. § 1578 Abs. 2 BGB zeitlich zu begrenzen.

Tenor:

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 19. März 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Familiengericht Lemgo im Ausspruch über die Folgesache Nachehelichenunterhalt (Ziffer IV. des Tenors) geändert.

Der Antragsgegner wird verurteilt, einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.272,00 € ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31. Juli 2012, fällig jeweils zum 1. eines Monats im voraus, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit, an die Antragstellerin zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der Folgesache Nachehelichenunterhalt werden für beide Instanzen gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.