OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.07.1997
2 UF 70/96
Normen:
BGB § 1572 § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 751
NJWE-FER 1998, 26
OLGReport-Karlsruhe 1998, 90
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe,

Zeitliche Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.1997 - Aktenzeichen 2 UF 70/96

DRsp Nr. 1998/2331

Zeitliche Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit

»1. Auch ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit (§ 1572 BGB) kann gemäß § 1579 Nr. 7 BGB zeitlich begrenzt werden und anschließend - trotz weiterbestehender Krankheit (hier: multiple Sklerose) - entfallen.2. Ein derartiger Unterhaltswegfall kommt dann in Betracht, wenn die kranke Berechtigte durch die Heirat und den Verlauf der Ehe weder gesundheitliche noch berufliche oder versorgungsrechtliche Nachteile erlitten hat, die kinderlos gebliebene Ehe bis zur Zustellung des Scheidungsantrages nur rund zehn Jahre gedauert hat und der inzwischen selbständig tätige, erneut verheiratete Unterhaltsschuldner wegen Geschäftsrückgang nur eingeschränkt bzw. vorübergehend gar nicht leistungsfähig ist.«

Normenkette:

BGB § 1572 § 1579 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Der am 31.01.1955 geborene Kläger und die am 26.04.1957 geborene Beklagte schlossen am 11.07.1975 die Ehe. Im Februar 1985 kam es zur Trennung der Parteien, im Juli 1985 wurde der Beklagten der Scheidungsantrag des Klägers zugestellt, im September 1986 wurde die kinderlose Ehe der Parteien geschieden. Das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 17.09.1986 (F 229/85) ist seit 14.11.1986 rechtskräftig,