OLG Zweibrücken - Urteil vom 25.11.2010
6 UF 91/10
Normen:
FGG -RG Art. 111; FamFG § 137 Abs. 2 S. 1; ZPO (a.F.) § 623 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1092
Vorinstanzen:
AG Kandel, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 100/09

Zeitliche Grenze für die Einleitung von Folgesachen in vor dem 01.09.2009 anhängig gewordenen Familiensachen

OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 6 UF 91/10

DRsp Nr. 2010/21451

Zeitliche Grenze für die Einleitung von Folgesachen in vor dem 01.09.2009 anhängig gewordenen Familiensachen

Solange auf ein Ehescheidungs-Verbundverfahren das bis zum 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden ist, können Folgesachen noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingeleitet werden (§ 623 Abs. 4 ZPO a.F.) und nicht nur bis spätestens zwei Wochen vor dieser Verhandlung (§ 137 Abs. 2 S. 1 FamFG).

I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kandel vom 28. April 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung im Verbund an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.

II. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111; FamFG § 137 Abs. 2 S. 1; ZPO (a.F.) § 623 Abs. 4;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der nach Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich ausgesprochenen Scheidung ihrer am 1. Februar 1990 geschlossenen Ehe, aus der die Zwillinge A. und J..., geboren am ..., hervorgegangen sind.