OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.08.2020
13 UF 162/18
Normen:
ZPO § 44 Abs. 3; ZPO § 44 Abs. 4 S. 2; ZPO § 120a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 1499
Vorinstanzen:
AG Zossen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 2/18

Zeitliche Grenzen der Richterablehnung im UmgangsverfahrenLänge der zuzubilligenden Überlegungsfrist

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2020 - Aktenzeichen 13 UF 162/18

DRsp Nr. 2020/18415

Zeitliche Grenzen der Richterablehnung im Umgangsverfahren Länge der zuzubilligenden Überlegungsfrist

1. Die seit dem 1. Januar 2020 geltende Regelung des § 44 Abs. 4 S 2 ZPO ist auch in laufenden Verfahren anzuwenden und ein Verstoß gegen die Vorschrift führt zur Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Bes. v. 25. Februar 2020 - 12 UF 27/19, Rn. 5 m.w.N.). 2. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Ablehnungsgesuche unverzüglich, das heißt ohne prozesswidriges Verzögern, nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes geltend gemacht werden (vgl. Bt.-Drs. 19/13828, S. 17). In Ansehung der damit bezweckten Vermeidung von Verfahrensverschleppungen ist an die Auslegung dieses Begriffes ein strenger Maßstab anzulegen. Unter Einbeziehung eines subjektives Momentes bei den Verfahrensbeteiligten ist das Ablehnungsgesuch nicht mehr unverzüglich, nämlich nicht mehr „ohne schuldhafte Verzögerung“, wenn der Beteiligte nach Ablauf einer ihm zuzubilligenden Überlegungsfrist mit dem Gesuch zuwartet, obwohl bei verspäteter Antragstellung eine unnötige Verfahrensverzögerung für ihn erkennbar und vermeidbar war.