BGH - Urteil vom 26.02.1992
IV ZR 86/91
Normen:
BGB § 2163 Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
DNotZ 1992, 518
DRsp I(174)261c
DRsp I(174)263Nr.2
FamRZ 1992, 667
MDR 1992, 682
NJW-RR 1992, 643
SchlHA 1992, 111
WM 1992, 999

Zeitliche Wirksamkeit des Vermächtnisses bei Eintritt eines Ereignisses in der Person des Beschwerten

BGH, Urteil vom 26.02.1992 - Aktenzeichen IV ZR 86/91

DRsp Nr. 1993/772

Zeitliche Wirksamkeit des Vermächtnisses bei Eintritt eines Ereignisses in der Person des Beschwerten

»§ 2163 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nicht erweiternd auszulegen oder analog anzuwenden auf Fälle, in denen das Ereignis, von dessen Eintritt das Vermächtnis abhängt, nicht in der Person des Beschwerten eintreten soll, der das Vermächtnis zu erfüllen hat, sondern eines früher Bedachten, der das zugewandte Recht wegen seiner höchstpersönlichen Natur (hier: Nießbrauch) aber nicht übertragen und daher nicht beschwert sein kann.«

Normenkette:

BGB § 2163 Abs.1 Nr.1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Einräumung eines Nießbrauchs an einem Flurstück (im folgenden: Fenne). Er stützt sich auf eine Bestimmung im Testament seines am 28. Juli 1901 verstorbenen Urgroßonkels Marten H., das dieser am 13. Oktober 1888 errichtet hatte.

§ 3 des Testaments lautet:

»Meine Schwester Elsabe R. geborene H. ... soll die Nutznießung meiner Fenne ... bis an ihr Lebensende haben. Die Fenne soll als Weideland benutzt und weder verkauft noch verpfändet werden.