OLG Naumburg - Beschluss vom 27.08.2010
3 WF 209/10
Normen:
VAÜG § 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 125
Vorinstanzen:
AG Köthen, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 484/09

Zeitlicher Umfang der Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren in Übergangsfällen

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.08.2010 - Aktenzeichen 3 WF 209/10

DRsp Nr. 2010/17406

Zeitlicher Umfang der Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren in Übergangsfällen

Die in einem Scheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf solche Versorgungsausgleichsverfahren, die im Scheidungsverbund vor dem 01.09.2009 gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt worden sind und über die nach Wiederaufnahme nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden neuen Recht zu entscheiden ist. Für eine (erneute) Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren ist deshalb grundsätzlich kein Raum mehr (in Abweichung zum 8. Zivilsenat, zugleich 2. Senat für Familiensachen, OLG Naumburg, Bes vom 04.03.2010, 8 WF 33/10).

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köthen vom 15.07.2010 wird zurückgewiesen.

Die Gebühr des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.

Normenkette:

VAÜG § 2;

Gründe: