I. Die Parteien haben am 12. November 1980 um 16.30 Uhr die Ehe geschlossen. Sie hatten zuvor zu notarieller Urkunde Gütertrennung vereinbart und erklärt, bezüglich des Versorgungsausgleichs keine vom Gesetz abweichende Regelung treffen zu wollen.
Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 5. Januar 1988 zugestellt worden.
Während der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB (1. November 1980 bis 31. Dezember 1987) haben beide Parteien Anwartschaften unter anderem in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) erworben.
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