OLG Köln - Beschluss vom 13.02.2008
II-4 WF 22/08
Normen:
ZPO § 114 § 117 § 118 § 119 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2008, 609
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 420/07

Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozeßkostenhilfegesuch

OLG Köln, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen II-4 WF 22/08

DRsp Nr. 2008/6187

Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozeßkostenhilfegesuch

»1. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfegesuchs ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung sondern grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem die Partei ihren Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, und wenn der Gegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gelegenheit hatte, sich innerhalb angemessener Frist zum Antrag zu äußern (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 119 Rn. 44, mit weiteren Nachweisen).2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht die Entscheidung über einen ordnungsgemäß gestellten Antrag pflichtwidrig verzögert. Für diesen Fall kann eine Verschlechterung der Erfolgsprognose in der Zeit zwischen Entscheidungsreife und Entscheidung nicht zu berücksichtigen sein (vgl. Zöller/Philippi, aaO., Rn. 45, 46).«

Normenkette:

ZPO § 114 § 117 § 118 § 119 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg.