BGH - Urteil vom 22.05.1996
XII ZR 14/95
Normen:
BGB § 1384 ; ZPO § 554 § 559 § 561 § 622 § 626 ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 626 Nr. 1
FamRZ 1996, 1142
NJWE-FER 1996, 65
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bei Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs; Zurücknahme des Scheidungsantrags

BGH, Urteil vom 22.05.1996 - Aktenzeichen XII ZR 14/95

DRsp Nr. 1997/4997

Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bei Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs; Zurücknahme des Scheidungsantrags

1. Bei gleichzeitiger Einreichung eines Gesuchs um Prozeßkostenhilfe und eines Scheidungsantrags wird neben dem Prozeßkostenhilfegesuch auch der Rechtsstreit als solcher anhängig, es sei denn, der Antragsteller stellt eindeutig klar, daß er den Antrag nur unter der Voraussetzung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe stellen will, was dadurch geschehen kann, daß er dies im Text selbst eindeutig zum Ausdruck bringt oder er die Scheidungsantragsschrift nur als Anlage zum Gesuch um Prozeßkostenhilfe einreicht oder als Entwurf bezeichnet oder nicht unterschriebt.2. Zum Nachweis einer wirksamen Zustellung des Scheidungsantrags gegen Empfangsbekenntnis reicht es aus, daß der Prozeßbevollmächtigte, an den die Zustellung gerichtet war, nachträglich den Empfang zu einem bestimmten Datum auf Anfrage schriftsätzlich bestätigt.3. Prozeßhandlungen, zum Beispiel die Rücknahme eines Scheidungsantrags, unterliegen der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht.