BGH - Urteil vom 28.09.1994
XII ZR 250/93
Normen:
ZPO §§ 212a, 416, 516;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 799
Vorinstanzen:
OLG Köln,
AG Brühl,

Zeitpunkt der Zustellung eines Schriftstücks an einen Rechtsanwalt; Beweis der Unrichtigkeit der Datumsangabe in einem Empfangsbekenntnis

BGH, Urteil vom 28.09.1994 - Aktenzeichen XII ZR 250/93

DRsp Nr. 1996/3506

Zeitpunkt der Zustellung eines Schriftstücks an einen Rechtsanwalt; Beweis der Unrichtigkeit der Datumsangabe in einem Empfangsbekenntnis

Vorbereitende Handlungen der Büroangestellten reichen für die Rechtswirksamkeit der Zustellung nach § 212a ZPO ebensowenig aus wie eine bloße Kenntnisnahme des Rechtsanwalts vom Zugang des Schriftstücks. Die Zustellung eines Schriftstücks an einen Rechtsanwalt nach ZPO § 212a erfolgt erst an dem Tag rechtswirksam, an dem er sie mittels Empfangsbekenntnis bestätigen will. Der Beweis der Unrichtigkeit einer Datumsangabe in einem von einem Rechtsanwalt ausgestellten Empfangsbekenntnis ist nicht schon dann geführt, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Datumsangabe geweckt werden. Der Gegenbeweis ist vielmehr erst dann geführt und die Beweiswirkung des ZPO § 212a bezüglich der Datumsangabe entkräftet, wenn jede Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, daß der angegebene Zeitpunkt richtig ist.

Normenkette:

ZPO §§ 212a, 416, 516;

Tatbestand: