FG Nürnberg - Urteil vom 28.06.2001
IV 49/99
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Zinslose Darlehensgewährung zum Zwecke der Sanierung als freigebige Zuwendung

FG Nürnberg, Urteil vom 28.06.2001 - Aktenzeichen IV 49/99

DRsp Nr. 2001/15658

Zinslose Darlehensgewährung zum Zwecke der Sanierung als freigebige Zuwendung

1. Eine zinslose Darlehensgewährung erfüllt den objektiven Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. 2. Wird vom Zuwendungsempfänger geltend gemacht, der Zuwendende habe zum Zwecke der Sanierung des Unternehmens des Zuwendungsempfängers und damit zur Sicherung der Darlehensrückzahlung auf Darlehenszinsen verzichtet, so ist vom Zuwendungsempfänger der Sanierungsbedarf und das Handeln des Zuwendenden in entsprechender Absicht anhand objektiver Kriterien nachzuweisen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine zinslose Darlehensgewährung der Schenkungsteuer unterliegt.