SchlHOLG - Beschluss vom 14.04.2005
2 W 49/05
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 262
FamRZ 2005, 1860
OLGReport-Schleswig 2005, 544
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 04.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 596/04
AG Meldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 72 XVII 512/04

Zu befürchtender Interessenkonflikt bei der Auswahl eines Betreuers - Spannungen zwischen Betreuer und Geschwistern -

SchlHOLG, Beschluss vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 2 W 49/05

DRsp Nr. 2005/11093

Zu befürchtender Interessenkonflikt bei der Auswahl eines Betreuers - Spannungen zwischen Betreuer und Geschwistern -

»1. Bei der Auswahl eines Betreuers ist ein zu befürchtender Interessenkonflikt an Hand konkreter Tatsachen festzustellen und muss derart schwerwiegend sein, dass das Wohl des Betreuten ernsthaft gefährdet wäre. 2. Spannungen zwischen dem auszuwählenden Betreuer und seinen Geschwistern sind nur erheblich, wenn durch konkrete Tatsachen festgestellt werden kann, dass hierdurch das Wohl des betreuten Elternteils ernsthaft gefährdet wäre.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe: