OLG Hamm - Beschluss vom 25.10.2005
2 WF 380/05
Normen:
ZPO § 323 § 127 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 § 707 § 719 § 769 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 888
Vorinstanzen:
AG Hattingen - 9 F 137/05 - 04.08.2005,

Zu den Erfolgsaussichten einer Kindesunterhaltsabänderungsklage

OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 2 WF 380/05

DRsp Nr. 2006/23335

Zu den Erfolgsaussichten einer Kindesunterhaltsabänderungsklage

Normenkette:

ZPO § 323 § 127 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 § 707 § 719 § 769 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit den angefochtenen Beschlüssen hat das Familiengericht dem Kläger teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt und die Zwangsvollstreckung aus einer Kindesunterhalts-Jugendamtsurkunde teilweise eingestellt, soweit der Kläger Herabsetzung des mit monatlich 223,95 EUR titulierten Kindesunterhalts auf monatlich 201,00 EUR begehrt.

II.

1.) Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die nur eingeschränkte Prozesskostenhilfebewilligung hat teilweise Erfolg. Die Kindesunterhaltsabänderungsklage bietet in dem oben unter 1.) genannten Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Für den Zeitraum bis einschließlich Juli 2005 hat der Kläger die amtsgerichtlichen Berechnungen akzeptiert und verlangt keine Abänderung auf unter 201,00 EUR mehr.