I. Die Beklagte begehrt für ihre Verteidigung gegen eine auf Warenlieferungen der Klägerin gestützte Leistungsklage i.H.v. 19.797,42 EUR zuzüglich Inkassokosten Prozesskostenhilfe. Das Landgericht hat das Gesuch der Beklagten durch Beschluss vom 2. November 2004 zurückgewiesen, weil ihr Vorbringen unsubstantiiert sei. Es könne nicht ersehen werden, wogegen sich die Beklagte wende. Sie kenne die Geschäftsverbindung und verfüge über entsprechende Unterlagen, sodass sie in der Lage sei, konkrete Rechnungspositionen zu bestreiten.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|