OLG Naumburg - Beschluss vom 15.02.2005
11 W 12/05
Normen:
BGB § 433 Abs. 2 ; ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 4 ; ZPO § 139 ; ZPO § 572 Abs. 3 ; ZPO § 574 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 1014
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 02.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1742/04

Zu den Erfolgssaussichten der Rechtsverteidigung bei unschlüssiger Klage und zur Prozesskostenhilfe des Beklagten

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 11 W 12/05

DRsp Nr. 2005/6767

Zu den Erfolgssaussichten der Rechtsverteidigung bei unschlüssiger Klage und zur Prozesskostenhilfe des Beklagten

»Ist die Klage unschlüssig, bietet die Rechtsverteidigung des Beklagten nur dann hinreichend Aussicht auf Erfolg, wenn der Kläger bereits erfolglos auf die Schlüssigkeitsbedenken hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Zuvor kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Beklagten mangels Entscheidungsreife nicht in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 2 ; ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 4 ; ZPO § 139 ; ZPO § 572 Abs. 3 ; ZPO § 574 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Beklagte begehrt für ihre Verteidigung gegen eine auf Warenlieferungen der Klägerin gestützte Leistungsklage i.H.v. 19.797,42 EUR zuzüglich Inkassokosten Prozesskostenhilfe. Das Landgericht hat das Gesuch der Beklagten durch Beschluss vom 2. November 2004 zurückgewiesen, weil ihr Vorbringen unsubstantiiert sei. Es könne nicht ersehen werden, wogegen sich die Beklagte wende. Sie kenne die Geschäftsverbindung und verfüge über entsprechende Unterlagen, sodass sie in der Lage sei, konkrete Rechnungspositionen zu bestreiten.